Mit Pressemitteilung vom 08.05.2024 wurde bekannt gegeben, dass das Verwaltungsgericht Hamburg die Besoldung der Jahre 2020 und 2021 jedenfalls hinsichtlich der Besoldungsgruppen A7 – A15 sowie R1 für verfassungswidrig hält. Das Verwaltungsgericht Hamburg hat daher fünf beispielhafte Verfahren (20 B 14/21, 20 B 223/21, 20 B 2157/21, 20 B 4571/21, 20 B 6288/21 und 20 B 14/24) ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt, ob die Besoldungsregelungen mit Art. 33 Abs. 5 des Grundgesetzes vereinbar sind.
Die entsprechenden Musterverfahren betreffen u. a. die für die Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger relevanten Besoldungsämter A9 und A12 der Jahre 2020/21.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Hamburg wahre die Besoldung jedenfalls bis einschließlich A10 in den Jahren 2020/21 – insbesondere auch unter Berücksichtigung der für das Jahr 2021 gewährten Angleichungszulage – den erforderlichen Mindestabstand zur Höhe der Grundsicherung nicht und sei bereits aus diesem Grund bis einschließlich A9 als verfassungswidrig anzunehmen. Unter Berücksichtigung des Abstandsgebots zwischen den Ämtern läge auch hinsichtlich der Besoldung A10 ein starkes Indiz hierfür vor.
Bereits im Jahr 2020 hatte das Verwaltungsgericht Hamburg zur Frage, ob die Besoldung in den Jahren 2011 bis 2019 verfassungsgemäß sei, Verfahren dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt. Eine Entscheidung steht noch aus.
Eine amtsangemessene Besoldung ist nicht nur verfassungsrechtlich wichtig, sondern dient in der jetzigen Zeit auch, den Dienstherrn auf dem Arbeitsmarkt als attraktiv darzustellen.
(Text: Sören Sauer)