Das Thema der Beamtenbesoldung ist nach wie vor evident und gegenwärtig – auch um auf dem Arbeitsmarkt als attraktiver Arbeitgeber wahrgenommen zu werden. Nunmehr hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerfG) sich mit den Untergrenzen der Besoldung befasst. Am 19.11.2025 veröffentlichte das BVerfG den Beschluss vom 17.09.2025, in welchem die Besoldung der Landesbeamten des Landes Berlin für in weiten Teilen mit dem Grundgesetz (GG) unvereinbar erklärt wurde. Die Pressemitteilung finden Sie hier: Bundesverfassungsgericht – Startseite – Besoldung der Berliner Landesbeamten (Besoldungsordnung A) im Zeitraum 2008 bis 2020 weit überwiegend verfassungswidrig
Der Zweite Senat hat dabei seine Rechtsprechung erneut konkretisiert und u. a. die in drei Schritte aufgegliederte, gerichtliche Kontrolle, zur Frage, wann die Besoldung Art. 33 Abs. 5 GG verletzt ist, im Verfahren angewandt. Zunächst ist eine Prüfung des Gebots der Mindestbesoldung (Vorabprüfung) erforderlich. Im nächsten Schritt bedarf es einer zweistufigen Prüfung des Gebots, die Besoldung der Beamten fortlaufend an die Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards anzupassen (Fortschreibungsprüfung). Wir in den ersten beiden Schritten festgestellt, dass ein Verstoß gegen das Alimentationsprinzip vorliegt, so ist im letzten, dritten Schritt zu prüfen, ob dieser Verstoß ausnahmsweise verfassungsrechtlich gerechtfertigt ist.
Das BVerfG stellte in seiner Entscheidung fest, dass zirka 95 % der geprüften Besoldungsgruppen des Besoldungsrechts der Berliner Landesbeamten in den Jahren 2008 bis 2020 mit dem Alimentationsprinzip aus Art. 33 Abs. 5 GG unvereinbar und infolgedessen verfassungswidrig sind.
Diese Entscheidung betrifft zwar nicht die Besoldungsordnung der übrigen beklagten Bundesländer, zeigt jedoch deutlich auf, dass auch der Hamburger Besoldungsgesetzgeber unter Berücksichtigung der Rechtsprechung die Fortentwicklung der Beamtenversorgung voranbringen wird müssen. Die Entscheidung über die vom Verwaltungsgericht Hamburg an das BVerfG vorgelegten Verfahren steht noch aus. Weitere Informationen dazu finden Sie unter Verwaltungsgericht Hamburg legt teilweise die A-Besoldungen des Besoldungsjahr 2022 dem Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 GG vor – Bund Deutscher Rechtspfleger Landesverband Hamburg e.V.