Stellungnahme des BDR Hamburg zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der Vormünder- Pfleger und Betreuervergütung

Der Landesverband Hamburg des BDR nimmt in der berufsständischen Vertretung seiner Mitglieder aus fachlicher und justizpolitischer Perspektive Stellung vor dem Hintergrund folgender Fragen:

  1. In welcher Funktion ist der Rechtspfleger im Betreuungsverfahren tätig, was sind seine Aufgaben?
  2. Inwieweit wird diese Tätigkeit und die Ausübung o.g. Aufgaben durch die geplante Gesetzesänderung beeinflusst oder beeinträchtigt?
  3. Wie wird die Neuregelung der Vormünder- Pfleger- und Betreuervergütung aus diesem Kontext heraus insgesamt bewertet?

1. Vorbehaltlich der Übertragung einzelner Geschäfte auf den Richter (§ 15 RpflG) ist der Rechtspfleger im Betreuungsverfahren umfassend zuständig, insbesondere für die Aufsicht (§ 1862 BGB) und die Festsetzung der Vergütung. Dabei gilt es nicht nur die Arbeit des Betreuers zu würdigen, zu lenken und zu vergüten, sondern in erster Linie soll die Verantwortung gegenüber dem Betroffenen, seinem persönlichen und wirtschaftlichen Wohlergehen wahrgenommen und in aller Konsequenz auch im Verhältnis zum Betreuer umgesetzt werden. Dies ist der rechtsstaatliche Auftrag, dem alles unterzuordnen ist.

Die Belastung der Gerichte und seiner Mitarbeiter ist hinlänglich bekannt. Jede Verschlankung und Vereinfachung in Verfahrensabläufen berührt die Tätigkeit des Rechtspflegers unmittelbar: Ressourcen, die durch eine effizientere Verfahrensgestaltung eingespart werden können, werden an anderer Stelle dringend benötigt und sofort aufgefangen und sind deshalb als notwendig und überfällig ausdrücklich zu begrüßen.

2. Mittelbar hat die Qualität der Betreuertätigkeit enorme Auswirkungen auf die Tätigkeit der aufsichtsführenden Rechtspfleger: Je besser die Qualität und die Arbeitsergebnisse der Betreuer in Zusammenarbeit mit den Gerichten sind, umso weniger Aufsichts- und Zwangsmaßnahmen sind erforderlich; zeitaufwändige Betreuerentlassungen und -wechsel werden vermieden etc..

3. Nur eine angemessene und auskömmliche Vergütung verhindert, dass Betreuer zu viele Fälle bearbeiten, die dann zwangsläufig nicht mehr in der (gesetzlich) geforderten Qualität bearbeitet werden können. Von einer auskömmlichen und angemessenen Bezahlung könnte vorliegend nur bei einer deutlichen und gerechten Steigerung der Vergütungsbeträge gesprochen werden.

Fazit: Alle Verschlankungen, Arbeitserleichterungen werden ausdrücklich begrüßt, sowohl unmittelbar aus der Perspektive des im Betreuungsgericht tätigen Rechtspflegers, als auch mittelbar wegen seiner ihm obliegenden rechtsstaatlichen Verantwortung für den Betroffenen. Hierzu gehört in jedem Fall die überfällige und leider wieder verzögerte technische Umsetzung einer Daueranweisung der Vergütung.

Kritisch i.S. der Verantwortung des Gerichts gegenüber dem Betroffenen, bzw. seinen Rechtsnachfolgern, kann der Wegfall einer Rechnungslegung für den Verstorbenen bewertet werden. Auch hier darf der Wunsch nach Arbeitserleichterung für Betreuer und Gericht nicht den Fürsorgegedanken gegenüber dem Betroffenen verdrängen. Die bisherige Regelung trug dem Rechnung, war allerdings zu kompliziert und benötig Vereinfachung im Ablauf.

Die Erhöhung der Betreuervergütung wird dem Grunde nach ausdrücklich begrüßt. Bei den im Referentenentwurf vorgesehenen Änderungen kann von einer Erhöhung der Betreuervergütung jedoch keine Rede sein!

Die Vergütung wird – wenn überhaupt – nicht für alle Betreuer gleichermaßen und gerecht erhöht. Die ungleiche Berechnung wird durch eine fingierte Mischung bei der Übertragung der jeweiligen Betreuungen begründet, bzw. gerechtfertigt. Tatsächlich gibt es diese gerechte Mischung in der Praxis nicht, hierauf kann kein Betreuer in der Kalkulation seines Einkommens vertrauen, er hat auch keinen gesetzlichen Anspruch darauf. In einigen Vergütungsgruppen sind die Beträge der monatlichen Pauschalen niedriger als bisher! Auch der Wegfall der Sonderpauschale nach § 10 VBVG wird kritisch betrachtet. Hier wird ein tatsächlicher Mehraufwand in der Führung der Betreuung nicht mehr vergütet und auch an keiner anderen Stelle kompensiert.

Deshalb kann die im Referentenentwurf benannte Erhöhung aus den o.g. Gründen nicht unterstützt werden!

Hier muss i.S. einer gerechten und breiter verteilten Erhöhung nachgebessert werden. Ansonsten besteht die realistische Gefahr, dass ein Berufsbetreuer entweder seine Tätigkeit aufgrund einer nicht auskömmlichen Bezahlung endgültig aufgibt oder so viele Betreuungen führt, dass er davon leben kann. Im letzteren Fall ist davon auszugehen, dass die Qualität der Betreuung leiden wird. Es ist zu befürchten, dass die im Referentenentwurf geplanten Änderungen den Sinn und Zweck der erst im Jahr 2023 in Kraft getretenen Betreuungsrechtsreform – die unter anderem die Qualität der rechtlichen Betreuung verbessern soll – konterkarieren.

Gegen die Erhöhung der Beträge für Verfahrenspfleger, Vormünder und ehrenamtliche Betreuer bestehen keine Bedenken.

Insbesondere zeigt der Gesetzesentwurf auch auf, dass die Dauervergütungsanweisung durch die Rechtspfleger in geeigneten Fällen auch regelhaft erfolgen soll. Dies wird bisher – jedenfalls durch die Rechtspfleger des Landes Hamburg – nicht aufgrund abweichender Rechtsaufassung nicht vorgenommen, sondern bisher hat es die Landesjustizverwaltung nicht geschafft, die technischen Voraussetzungen zu schaffen. Dies gilt es schnellstmöglichst zu ändern!

Der Vorstand des BDR Hamburg, 17.10.2024