Gemeinsame Stellungnahme zur geplanten Umwandlung der HR Nord in eine Justizakademie

Gemeinsame Stellungnahme zum Eckpunktepapier des Niedersächsischen Justizministeriums zur Schließung der HR Nord und Gründung einer Norddeutschen Justizakademie in Hildesheim vom 18. März 2025

Die Berufsverbände der betroffenen Länder Bremen, Hamburg, Niedersachsen und Schleswig-Holstein lehnen die Auflösung der Norddeutschen Hochschule für Rechtspflege (HR Nord) und die Gründung einer Justizakademie entschieden ab und können derartige Umstrukturierungspläne des Niedersächsischen Justizministeriums für den Berufsstand der Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger nicht mittragen.

Wir begrüßen den Ansatz, die Lehrqualität hinsichtlich einheitlicher Standards voranzutreiben. Hierfür muss die HR Nord jedoch nicht in eine Justizakademie umgewandelt werden. Auch bei der Gewinnung von Lehrenden bedarf es keiner Herabstufung der Hochschule in eine Justizakademie.

Ziel sollte sein, qualifiziertes Personal für die Lehre zu gewinnen, vorhandenes qualifiziertes Personal zu halten und Nachwuchs für die Lehre zu begeistern. Die Freiheit der Lehre ist ein hohes Gut und im Rahmen von Art. 5 Abs. 3 GG nur an einer Hochschule gewährleistet. Dieses hohe Gut sollte nicht ohne Not abgeschafft werden. Die HR Nord kann als eigenständige Hochschule aufgrund ihrer Expertise und Kompetenz geeignetes Personal für die Lehre finden, das sich in das bestehende Gefüge gut eingliedert und die erforderlichen Lehrgebiete adäquat abbildet.

Nicht überzeugend ist die Annahme, dass in der Praxis ausreichend Personal vorhanden sei, welches über die erforderliche pädagogische und didaktische Eignung verfüge, bereit und in der Lage sei, an einer Akademie zu lehren. Lehren sollten diejenigen, die die Fähigkeiten dazu besitzen und sich insbesondere dazu berufen fühlen, nicht diejenigen, die vom Niedersächsischen Ministerium oder den Oberlandesgerichten dazu „abgestellt“ werden. Zudem sei angemerkt, dass bereits heute Lehrpersonal aus der Praxis gewonnen wird. Die Bewerber und Bewerberinnen zeichnen sich dabei durch ihre Affinität zur Lehre aus und werden von der Hochschule in angemessenen, zum Teil niederschwelligen Verfahren auf Geeignetheit geprüft und ausgewählt.

Die Kooperationspartner sind über geltende Staatsverträge und sonstige Vereinbarungen ebenfalls angehalten, geeignetes Personal zu gewinnen und der HR Nord zuzuführen. Es wird jedoch nicht als zielführend angesehen, dies über „Zwangsabordnungen oder Ähnliches“ vorzunehmen. Vielmehr müssen Anreize durch beispielsweise Funktionszulagen oder Aufstiegsmöglichkeiten geschaffen werden.

Wir begrüßen das Ziel des Niedersächsischen Justizministeriums, insbesondere für Rechts-pflegerinnen und Rechtspfleger mehr Attraktivität zu schaffen, als Lehrende bzw. Lehrender an der Hochschule tätig zu sein und damit Aufstiegsmöglichkeiten zu schaffen. Die Auflösung der besoldungsrechtlichen Unterscheidungen zwischen den Professoren und FH-Dozenten, die beide zur Gruppe der Hochschullehrer gehören, begrüßen wir ebenfalls. 

Die besoldungsrechtliche Angleichung wäre aber auch an der jetzigen HR Nord möglich. Bereits jetzt besteht die gesetzliche Möglichkeit, höherwertige Stellen für die Hochschule zu schaffen. Nichts Anderes würde im Übrigen für die angekündigte Schaffung von höherwerti-gen Stellen an einer Akademie gelten.

Auch der Verwaltungsaufwand an der HR Nord und das hierdurch gebundene Personal wird sich unserer Auffassung nach durch die Umwandlung in eine Akademie nicht verändern. Eine Entlastung der Verwaltungsleitung durch das Entbinden von der Lehrtätigkeit mag durch diesen Umstand eintreten, jedoch wird die Lehrtätigkeit somit nur auf andere Lehrende verlagert. Außerdem wird die Entkopplung der Leitung von der Lehre kritisch gesehen. Die Leitung sollte selbst Lehrerfahrung haben, um den Besonderheiten einer Hochschule und ihrer Mitarbeitenden gerecht werden zu können. Zudem sollte die Leitung des Prüfungsamtes selbst in der Lage sein, die an der Hochschule bzw. dann Akademie zu absolvierenden Prü-fungen abzunehmen.

Ein Herauslösen der HR Nord aus dem Niedersächsischen Hochschulgesetz (NHG) wird im Ergebnis als kontraproduktiv und nicht zielführend angesehen.

Vielmehr könnte die Lösung darin bestehen, den eigens für die HR Nord geschaffenen § 53 NHG dahingehend anzupassen, dass die Einstellungsbehörden aller Kooperationsländer gleichberechtigt an der Personalgewinnung beteiligt werden und stärkeren Einfluss auf das Auswahlverfahren nehmen können.

Der im Eckpunktepapier aufgenommene Verweis auf das Projekt Justizakademie in Nordrhein-Westfalen vermag hier nicht zu überzeugen, da es sich in diesem Fall um eine reine Fortbildungseinrichtung handelt und das Studium der Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger weiterhin an der Fachhochschule für Rechtspflege in Bad Münstereifel stattfindet.

Der Status als Hochschule nach dem Hochschulgesetz ist ein Attraktivitätspunkt als Lehrstätte und Arbeitsort, welcher für die Personalgewinnung und -bindung ein wesentliches Kriterium ist. Es wird bezweifelt, dass das Lehren an einer Justizakademie und das Führen des Titels „Professorin bzw. Professor an der Justizakademie“ den gleichen Stellenwert für Bewerberinnen und Bewerber haben wird, wie die Lehre an einer Hochschule und der Titel „Professorin bzw. Professor“. Dies gilt insbesondere dann, wenn diese nach den Planungen gerade keine Lehrfreiheit im Sinne des Art. 5 GG für sich in Anspruch nehmen können. Fachhochschuldozenten und -dozentinnen, gerade Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger, dürften sich lediglich noch „Dozenten an der Justizakademie“ nennen.

Auch sehen wir mit Umsetzung der geplanten Umstrukturierung die in § 2 Absatz 1 RPflG normierte Einheitlichkeit der Vorbereitungsdienste für den Rechtspflegerberuf als verletzt an. In Satz 2 wird ausdrücklich auf das Hochschulstudium verwiesen, um eine „Zersplitterung“ der Ausbildung – hier: Studium, zu vermeiden.

Mit der Einrichtung einer Justizakademie würde Niedersachsen aus der bundeseinheitlichen Regelung ausscheren und nicht nur einer gesetzwidrigen „Zersplitterung“ des Studiums Vorschub leisten, sondern auch die länder- und dienstherrnübergreifende Mobilität gefährden. 

Die negativen praktischen Erfahrungen der Bewerberinnen und Bewerbern für die Laufbahngruppe 2. 2 EA, welche ihren Masterabschluss von einer Fachhochschule erlangt haben, stimmen hinsichtlich einer echten Gleichwertigkeit der Abschlüsse Dipl.-Rpfl. (FH) und Dipl.-Rpfl. (Justizakademie) skeptisch. Natürlich kann ein Landesgesetz bestimmen, dass beide Abschlüsse formal gleichwertig seien. Das Risiko, ob andere Dienstherren oder Arbeitgeber dies zukünftig auch so sehen, wird vollständig auf die Bewerberinnen und Bewerber sowie Anwärterinnen und Anwärter verlagert. Insbesondere vor Studienbeginn sind Bewerberinnen und Bewerber verständlicherweise sehr risikoavers, was die Wertigkeit ihres Abschlusses angeht. Die Herabstufung von einer Hochschule zu einer Akademie wird einen erheblichen Wettbewerbsnachteil bei der Nachwuchsgewinnung darstellen.

Daneben würde das Fehlen einer echten akademischen Ausbildung – nämlich eines Fachhochschulstudiums – auch die Stellung der Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger als sachlich unabhängiges Organ der Rechtspflege innerhalb des Justizgefüges zu ihren/seinen Ungunsten verändern.

Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger sind sachlich unabhängig, entscheiden eigenständig und weisungsfrei.

Es ist zu befürchten, dass in der Außendarstellung die Entscheidungen nicht anerkannt werden, wenn die Dienstherren jetzt beschließen sollten, dass es für die Wahrnehmung dieses Amtes keines Hochschulstudiums bedarf.

Diese sachliche Unabhängigkeit in der Judikative ist nicht mit Steuerverwaltung, Polizei und Allgemeine Verwaltung vergleichbar! Es bedarf hier eindeutig ein „Mehr“ als ein „Weniger“ an formaler Ausbildung. Dies gilt insbesondere aufgrund der weitreichenden Aufgabenübertragungen in den letzten Jahrzehnten. Hier ist eher zu überlegen, den Vorbereitungsdienst auf insgesamt vier Jahre auszuweiten und der Theorie eher mehr als weniger Raum einzuräumen.

 

Für die Verbände:

 

Anne Schulz und Henning-Martin Paix

Vorsitzende / Vorsitzender

VdR Verband der Rechtspfleger e.V.

 

Jens-Michael Uhlhorn

Vorsitzender

BDR Bund Deutscher Rechtspfleger Landesverband Bremen

 

Sören Georg Sauer

Vorsitzender

BDR Bund Deutscher Rechtspfleger Landesverband Hamburg

 

Sabine Fohler-John

Vorsitzende

BDR Bund Deutscher Rechtspfleger Landesverband Schleswig-Holstein

 

Siehe auch:

Erste Stellungnahme der HR Nord zum Vorhaben des Nds. Justizministeriums zur Restrukturierung der Rechtspflegerausbildung in Niedersachsen durch Auflösung der Hochschule und Neugründung einer Justizakademie

Die Norddeutsche Hochschule spricht sich gegen die Umwandlung in eine Akademie aus.