{"id":1446,"date":"2024-10-21T14:16:09","date_gmt":"2024-10-21T12:16:09","guid":{"rendered":"https:\/\/bdr-hamburg.de\/?p=1446"},"modified":"2025-07-21T18:15:22","modified_gmt":"2025-07-21T16:15:22","slug":"verwaltungsgericht-hamburg-legt-teilweise-die-a-besoldungen-des-besoldungsjahr-2022-dem-bundesverfassungsgericht-nach-art-100-gg-vor","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/bdr-hamburg.de\/?p=1446","title":{"rendered":"Verwaltungsgericht Hamburg legt teilweise die A-Besoldungen des Besoldungsjahr 2022 dem Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 GG vor"},"content":{"rendered":"<p><strong>BDR-Gutachten wird in Alimentationsverfahren vorm Verwaltungsgericht Hamburg eingef\u00fchrt.<\/strong><\/p>\n<p>Am 17.10.2024 fand am Verwaltungsgericht Hamburg die m\u00fcndliche Verhandlung zu vier Musterklagen hinsichtlich der Alimentation des Besoldungsjahres 2022 statt. Insbesondere relevant in diesem Zusammenhang war das sog. Hamburgische Besoldungsstrukturgesetz, welches den Beamten unter Umst\u00e4nden jedenfalls ab Dezember 2022 r\u00fcckwirkend einen partnereinkommensabh\u00e4ngigen Besoldungserg\u00e4nzungszuschuss (BEZ) gew\u00e4hrt.<\/p>\n<p>Das Gericht hatte die nachfolgend genannten Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung verbunden, wobei zwei der Kl\u00e4ger vom DGB-Rechtschutz und zwei der Kl\u00e4ger durch Herrn Rechtsanwalt Dr. Struck vertreten wurden:<\/p>\n<ol>\n<li>A 10, verh. 2 Kinder, Ablehnung BEZ wg. Partnereinkommen<\/li>\n<li>A 8 bzw. wegen unterj\u00e4hriger Bef\u00f6rderung A 9, verh. 2 Kinder, tlw. Bewilligung Beihilfeerg\u00e4nzungszuschuss<\/li>\n<li>A 9, ledig, kinderlos<\/li>\n<li>A 13, verh. 2 Kinder, kein BEZ wg. Besoldungsgruppe und Partnereinkommen<\/li>\n<\/ol>\n<p>Neben den Vertretern der Freien und Hansestadt Hamburg und den Kl\u00e4gern waren auch Vertreter unterschiedlicher Interessensvertretungen, wie dem Deutschen Beamtenbund (dbb), der Deutschen Polizeigewerkschaft (DPolG) und dem Bund Deutscher Rechtspfleger (BDR) anwesend und haben die Verhandlung verfolgt. Auch \u00fcberregionales Interesse an dem Verfahren konnte festgestellt werden, da neben den Landesvorsitzenden des BDR Hamburg, S\u00f6ren Georg Sauer, auch der stellvertretende Landesvorsitzendes des BDR Schleswig-Holstein, Tobias Schmiedeberg, der Verhandlung beiwohnte.<\/p>\n<p>Erheblichster Streitpunkt zwischen den Beteiligten bei der Verhandlung war die Auswirkung des Besoldungsstrukturgesetzes f\u00fcr das Besoldungsjahr 2022 und die damit einhergehende Abkehr von der Alleinverdiener-Familie sowie der durch das Gesetz eingef\u00fchrte Besoldungserg\u00e4nzungszuschlag. Neben der Darstellung der Ermessensaus\u00fcbungen des Landesbesoldungsgesetzgebers, welches die Kammer 21 unter Vorsitz des Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Dr. S\u00f6ren Delfs, en Detail \u00fcberpr\u00fcfte, wurde gleicherma\u00dfen intensiv die Pr\u00fcfung der durch das Bundesverfassungsgericht aufgestellten Grunds\u00e4tze, die an eine amtsangemessene Besoldung zu kn\u00fcpfen sind, er\u00f6rtert. Dabei konnte auf Seite der klagenden Beamten die gutachterliche Stellungnahme des BDR Hamburg vom 12.10.2023, erstellt durch Dr. Torsten Schwan, in die m\u00fcndliche Verhandlung eingebracht werden. Dr. Schwans Expertise konnten Mitglieder des BDR Hamburg zuletzt am ersten Hanseatischen Rechtspflegertag am 30.05.2024 erleben.<\/p>\n<p>Vor Erlass des Besoldungsstrukturgesetzes hatte der BDR Hamburg die gutachterliche Stellungahme nebst der Kritik an dem begutachteten Gesetz dem Senat der Freien und Hansestadt Hamburg \u2013 Personalamt \u2013 \u00fcbermittelt. Bereits zu diesem Zeitpunkt war u. a. zu kritisieren, dass das Besoldungsstrukturgesetz, neben der streitigen H\u00f6he der Besoldungen als solche, insbesondere erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken u. a. aus Art. 3 GG sowie Art. 33 Abs. 5 GG begegnet. Die gutachterliche Stellungnahme finden Sie hier:<\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/bdr-hamburg.de\/?p=1146\">https:\/\/bdr-hamburg.de\/?p=1146<\/a><\/p>\n<p>In der Sache hatte die Kammer u. a. die nachfolgend dargestellten Parameter gepr\u00fcft:<\/p>\n<p>Bei der Pr\u00fcfung der ersten drei volkswirtschaftlichen Parameter (Tarifentwicklung des \u00f6ffentlichen Dienstes, Nominallohnindex und Verbraucherpreisindex), welche das Bundesverfassungsgericht als Pr\u00fcfkriterien mit aufgestellt hatte, gab es wenig \u00dcberraschendes. Die Kammer 21 des Verwaltungsgerichts Hamburg hat hier ausdr\u00fccklich betont, wie relevant und notwendig die Staffelpr\u00fcfungen seien, um statistische Ausrei\u00dfer (wie die Streichung des Weihnachtsgeldes) erkennen zu k\u00f6nnen. Beklagtenseitig wurde dabei die Auffassung vertreten, dass der Nominallohnindex nicht zu akzeptieren sei, da dieser in Hamburg durch landesspezifische Sondereffekte wie Tantiemen und Sonderzahlungen verzerrt sei. Dieser Auffassung schien sich das Verwaltungsgericht nicht anzuschlie\u00dfen und hat Berechnungen (ohne Ber\u00fccksichtigung der Corona-Sonderpr\u00e4mie und der Angleichungszulage) erstellt. Die beiden vorgenannten Zahlungsinhalte wurden deshalb nicht mit eingerechnet, obwohl diese in 2022 gezahlt wurden, da diese f\u00fcr 2021 gezahlt worden sind.<\/p>\n<p>Das Gericht stellte seine bereits vorgenommenen Berechnungen vor, welche f\u00fcr A 8 bis 10 in den Abweichungen wie folgt aussahen:<\/p>\n<table>\n<tbody>\n<tr>\n<td width=\"154\">Tarif<\/td>\n<td width=\"148\">4,28 %<\/td>\n<td width=\"152\">Staffelpr\u00fcfung<\/td>\n<td width=\"148\">5,77 %<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"154\">Nominallohnindex<\/td>\n<td width=\"148\">11,42 %<\/td>\n<td width=\"152\">Staffelpr\u00fcfung<\/td>\n<td width=\"148\">12,57 %<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"154\">Verbraucherpreise<\/td>\n<td width=\"148\">ca. 0%<\/td>\n<td width=\"152\">Staffelpr\u00fcfung<\/td>\n<td width=\"148\">ca. 0%<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<p>F\u00fcr A 13 wurden gesonderte Berechnungen angestellt:<\/p>\n<table>\n<tbody>\n<tr>\n<td width=\"154\">Tarif<\/td>\n<td width=\"148\">5,1 %<\/td>\n<td width=\"152\">Staffelpr\u00fcfung<\/td>\n<td width=\"148\">6,58 %<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"154\">Nominallohnindex<\/td>\n<td width=\"148\">12,28 %<\/td>\n<td width=\"152\">Staffelpr\u00fcfung<\/td>\n<td width=\"148\">13,42 %<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"154\">Verbraucherpreise<\/td>\n<td width=\"148\">ca. 0%<\/td>\n<td width=\"152\">Staffelpr\u00fcfung<\/td>\n<td width=\"148\">ca. 0%<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<p>Gut ersichtlich ist, dass insbesondere der Nominallohnindex sich deutlich positiver entwickelte als die Besoldung. An dieser Stelle ist anzumerken, dass das Bundesverfassungsgericht als Indiz der Verfassungswidrigkeit eine Abweichung von mehr als 5% annimmt.<\/p>\n<p>Bei der Pr\u00fcfung des vierten Parameters ((Mindest-)Abstandsgebot) sah das Verwaltungsgericht ein Versto\u00df indiziert. En Detail sah es etwaige Verst\u00f6\u00dfe gegen Art. 33 Abs. 2 (Leistungsprinzip) und Art. 33 Abs. 5 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG (Versto\u00df des Besoldungserg\u00e4nzungszuschlag gegen das allgemeine Gleichbehandlungsgebot). Im Ergebnis stellte das Verwaltungsgericht Hamburg im Rahmen der Aufarbeitung der Sachlage (unter Ber\u00fccksichtigung des Besoldungserg\u00e4nzungszuschlags) dar, dass die Gesamtbesoldung in A 6, A 7 und A 8 jeweils in der Erfahrungsstufe 3 faktisch identisch sei und A 7 sogar 0,01 % mehr erhielt als A 8.<\/p>\n<p>Aus Sicht der Freien und Hansestadt Hamburg jedoch sei der Besoldungserg\u00e4nzungszuschlag nicht zu ber\u00fccksichtigen, da es sich aus der dortig vertretenen Auffassung um keinen allgemeine Alimentation f\u00fcr alle Beamten handele, sondern allein eine aus dem F\u00fcrsorgegedanken kommende Anpassung der unteren \u00c4mterbesoldungen. Dies resultiere auch daraus, dass Beamten erg\u00e4nzende Leistungen der Grundsicherung verwehrt seien und der Besoldungserg\u00e4nzungszuschlag keinen Bezug zur Leistung habe, sondern eine eigenst\u00e4ndige Alimentationsgruppe darstelle. Unter Bezugnahme auf das vorgenannte Gutachten, welches sich die Kl\u00e4ger zu Eigen machten, wurde dieser Auffassung durch die Kl\u00e4ger entgegengetreten.<\/p>\n<p>Bei der konkreten Pr\u00fcfung des Mindestabstandsgebotes zur sozialen Grundsicherung (115%-Regel) legte die Kammer ihre Berechnungen offen und machte deutlich, dass sie an der Berechnungsweise des Bundesverfassungsgerichts (insbesondere zur 95%-Perzentil der Wohnraum-Kaltmiete zzgl. 95%-Perzentil der Betriebskosten zzgl. Heizkosten gem. Heizkostenspiegel) festhalten werde.<\/p>\n<p>Die 21. Kammer f\u00fchrt weiter zur Ber\u00fccksichtigung des Besoldungserg\u00e4nzungszuschlags bei der Bemessung der Bruttoalimentation aus. Es habe sich intensiv mit der Rechtsprechung zur Anrechnung weiterer Eink\u00fcnfte auf Alimentationsleistungen besch\u00e4ftigt und sieht es weiterhin als gegeben an, dass sich der Besoldungsgesetzgeber nicht auf Zahlungen Dritter an den Beamten zur\u00fcckziehen d\u00fcrfe. Die Kammer wich jedoch von den bisherigen Annahmen des Bundesverfassungsgerichts, die vierk\u00f6pfige Alleinverdienerfamilie als Regelfall zu nehmen und als einzige Ausnahme kinderreiche Familien anzuerkennen, ab. Vielmehr k\u00f6nnte der Gesetzgeber die Zweiverdienerfamilie als Regelfall definieren, m\u00fcsste dann jedoch f\u00fcr den Ausnahmefall der Alleinverdienerfamilie Regelungen treffen.<\/p>\n<p>Mit den nach mehrst\u00fcndiger Verhandlung ergangenen Entscheidungen, namentlich Vorlagebeschl\u00fcsse an das Bundesverfassungsgericht, nahm das Verwaltungsgericht Hamburg die Besoldung in drei der vier Musterverfahren als verfassungswidrig niedrig an. Insbesondere stellte das Verwaltungsgericht Hamburg in einem Teil der Verfahren fest, dass \u2013 trotz Leistung von Besoldungserg\u00e4nzungen \u2013 die Besoldung verfassungswidrig sei, da nicht einmal der notwendige Abstand zum Grundsicherungsniveau eingehalten wurde. In einem Verfahren stellte das Verwaltungsgericht Hamburg dar\u00fcber hinaus fest, dass Verfassungswidrigkeit auch deshalb anzunehmen sei, da das Abstandsgebot zwischen den \u00c4mtern nicht eingehalten wurde. Die Verfahren werden nunmehr dem Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe zur Entscheidung vorgelegt. Die Vorlagebeschl\u00fcsse sind noch nicht ver\u00f6ffentlich und es gilt diese abzuwarten. Hier finden Sie bereits die dazugeh\u00f6rige Pressemitteilung:<\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/justiz.hamburg.de\/gerichte\/oberverwaltungsgericht\/presse\/aktuellepresseerklaerungen\/verwaltungsgericht-hamburg-vorlage-von-verfahren-zur-besoldung-im-jahr-2022-an-das-bundesverfassungsgericht-980442\">https:\/\/justiz.hamburg.de\/gerichte\/oberverwaltungsgericht\/presse\/aktuellepresseerklaerungen\/verwaltungsgericht-hamburg-vorlage-von-verfahren-zur-besoldung-im-jahr-2022-an-das-bundesverfassungsgericht-980442<\/a><\/p>\n<p>Nicht nur f\u00fcr die Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger ist eine verfassungswidrige Besoldung ein nicht hinnehmbarer Zustand, welche \u2013 insbesondere bei der dem Rechtspfleger immanente Weisungsfreiheit \u2013 auch die wirtschaftliche Unabh\u00e4ngigkeit als zweifelhaft andeutet. Da das Grundgesetz dem Besoldungsgesetzgeber ein erheblicher Ermessensspielraum zugesteht, sind verfassungswidrige Besoldungen nicht nur niedrig im Vergleich zu den Eink\u00fcnften in der Durchschnittsgesellschaft, sondern sogar evident verfassungswidrig und nicht geeignet, den Beamtinnen und Beamten ohne wirtschaftliche Zw\u00e4nge und folglich auch Angreifbarkeiten ihren Dienst tun zu lassen.<\/p>\n<p>Dass die negative Werbung, welche die Freie und Hansestadt Hamburg f\u00fcr sich bei Nachwuchskr\u00e4ften damit macht, immens ist, muss als durch den Senat billigend in Kauf genommen angesehen werden. Dabei muss sich vergegenw\u00e4rtigt werden, dass das Verwaltungsgericht Hamburg nicht die Angemessenheit oder gar Richtigkeit der Besoldung dem Grunde und der H\u00f6he nachpr\u00fcfte, sondern pr\u00fcft, ob hier eine verfassungswidrig niedrige Besoldungsh\u00f6he anzunehmen ist.<\/p>\n<p>Es scheint so, als w\u00fcrde sich der Senat weigern, die Entlohnung von Besch\u00e4ftigten als attraktivit\u00e4tssteigerndes Momentum als Arbeitgeber bzw. Dienstherrn zu verstehen. In Zeiten, in welchen die Bewerberzahlen, beispielsweise auch im Rechtspflegedienst, erschreckend gering ist, scheint es so, als w\u00fcrde es den Senat \u00fcberraschen, dass eine gute Bezahlung bei der Berufswahl junger Menschen ein durch diese beachtetes Kriterium ist. Eine funktionierende Verwaltung und Rechtsprechung ben\u00f6tigen stets gut ausgebildete und begeisterte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter \u2013 darauf haben B\u00fcrgerinnen und B\u00fcrger und gleicherma\u00dfen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter selbst einen Anspruch. Der funktionierende Rechtsstaat und eine gut funktionierende \u00f6ffentliche Verwaltung m\u00fcssen auf dem Arbeitsmarkt gleicherma\u00dfen erfolgreich sein wie ein Anspruch, den B\u00fcrgerinnen und B\u00fcrger haben und an den Senat der Freien und Hansestadt Hamburg stellen d\u00fcrfen.<\/p>\n<p>Der Vorstand des BDR Hamburg<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<div class=\"mh-excerpt\"><p>BDR-Gutachten wird in Alimentationsverfahren vorm Verwaltungsgericht Hamburg eingef\u00fchrt. 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