Historisches

Das Reichsentlastungsgesetz vom 11.03.1921 enthielt erstmals die Ermächtigung der Landesjustizverwaltungen zur Übertragung bestimmter richterlicher Geschäfte aus dem Zivilprozessrecht auf den Rechtspfleger.

Mit der Übertragung ehemals richterlicher Aufgaben wurde aus dem Gerichtsschreiber der Rechtspfleger (preußische AV vom 28.05.1923).

Die wesentlichen strukturellen und systematischen Grundlagen, die das Rechtspflegeramt auch heute noch prägen, wurden mit dem Rechtspflegergesetz von 1957 geschaffen. Neben der Vollübertragung richterlicher Aufgaben (§ 3 RPflG) erfolgten Vorbehalts- und Einzelübertragungen.

Durch das Rechtspflegergesetz von 1969/1970 wurde das Rechtspflegerrecht neu gestaltet und das Aufgabenfeld des Rechtspflegers erheblich erweitert. Der Rechtspfleger bleibt weiterhin selbstständiges Organ der Rechtspflege und Beamter des gehobenen Dienstes.

Das 2. Änderungsgesetz zum Rechtspflegergesetz von 1976 sieht als Einstellungsvoraussetzung die allgemeine Fachhochschulreife und für das Studium einen Fachhochschulgang mit Fachstudien von mindestens 18-monatiger Dauer und berufspraktische Studien vor.

Ein weiterer Meilenstein in der Geschichte des Rechtspfleger ist die am 01. Oktober 1998 in Kraft getretene Änderung des Rechtspflegergesetzes. Mit dieser Änderung wurde die Stellung des Rechtspflegers als „Zweite Säule der dritten Gewalt“ gestärkt und manifestiert. Der Rechtspfleger hat seitdem eine dem Richter sehr ähnliche Stellung, gemäß § 9 RPflG ist der Rechtspfleger nämlich sachlich unabhängig (siehe richterliche Unabhängigkeit gemäß Art. 97 GG).

In dem Gebiet der DDR galt das bisherige Reichsrecht zunächst weiter. Durch Änderung des Gerichtsverfassungsrechts im Jahre 1952 wurde jedoch ein Teil der Rechtspflegeraufgaben dem Gerichtssekretär und der gesamte Bereich der Freiwilligen Gerichtsbarkeit entweder den staatlichen Notariaten oder Verwaltungsbehörden übertragen. Damit gab es in der DDR seit 1952 keinen Rechtspfleger mehr. Mit der Wiedervereinigung am 03. Oktober 1990 wurde die Institution des Rechtspflegers mit den Aufgaben des Rechtspflegergesetzes hier wieder eingeführt.

Zweifellos haben die Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger nach der Wiedervereinigung am Aufbau der Justiz in den östlichen Bundesländern (nach bundesrepublikanischem Recht) einen großen Beitrag geleistet.

(entnommen u.a. dem Leipziger Programm des BDR Bund)